So langsam müssen sich die Bayern warm anziehen. Immer mehr Oberlandesgerichte entscheiden abweichend vom OLG Bamberg, dass die gemäß § 31 MessEG über das jeweilige Messgerät zu führenden Nachweise auf Antrag an den Verteidiger herauszugeben sind. Jetzt auch das OLG Brandenburg. In der Entscheidung wird weiterhin darauf hingewiesen, dass auch nicht zwingend vor der Hauptverhandlung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt werden muss. Unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Jena (2 OLG 101 Ss Rs 131/15) wird einerseits darauf hingewiesen, dass schon vieles dafür spricht, dass dies aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten dem Betroffenen nicht zuzumuten ist. Andererseits hat der Verteidiger wohl auch gegenüber dem Gericht darauf hingewiesen, dass die Bußgeldbehörde die Einsicht verweigerte. Dies hätte bereits das Gericht dazu veranlassen müssen, entweder diesem Vortrag nachzugehen oder aber zumindest durch Nachfrage beim Verteidiger zu klären, ob dieses Vorbringen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet werden soll.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 343/16