Eine leider sehr unerfreuliche Entscheidung. Das OLG Frankfurt stellt fest, dass § 31MessEG nur der Marktüberwachung durch die Eichämter und nicht gereichte Geräte dienen soll. Insoweit sei der Betroffene auch verpflichtet, genau vorzutragen, dass die Unterlagen vorliegen, wo sie sich befinden sollen und insbesondere auch, was darin stehen soll. Weiterhin entschied das Gericht, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Beiziehung der kompletten Messreihe hat, hier gebe es weder einen rechtlichen noch einen sachlichen Grund, der Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter überwiegt.
OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 589/16
Anmerkung:
Mir erschließt sich nicht, woher ich als Verteiler wissen soll, wo die entsprechenden Unterlagen bei der Behörde liegen. Auch kann ich keine hellseherischen Fähigkeiten entwickeln, um zu wissen, was dort drin stehen soll.
Auch die Einsicht in die komplette Messreihe halte ich für unumgänglich, um etwaige Auffälligkeiten zu erkennen. Die entsprechenden Unterlagen stehen in jedem Fall ja auch einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu.
Vor allem, weil der Betroffene bei standardisierten Messverfahren mögliche Fehlerquellen substantiiert vortragen muss, um eine weitere Überprüfung durch das Gericht durchsetzen zu können, ist die Kenntnis sämtlicher Tatsachen notwendig, die die jeweilige Messung betreffen. Wenn ich diese Informationen nicht erhalte, wird es sehr schwierig werden, gegen eine Messung vorzugehen. Dies gilt umso mehr, da einige Gerätehersteller noch immer eine Bekanntgabe der genauen Funktionsweise der Geräte verweigern.