Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, hat grundsätzlich der von rechts kommende Verkehr Vorfahrt. Ist aber eine Kreuzung nach rechts nur schlecht einsehbar, muss auch der insoweit Vorfahrtsberechtigte (von rechts kommende) Verkehrsteilnehmer sich der Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, er kann sich ansonsten nicht auf sein Vorfahrtsrecht berufen, so dass ihm im Falle eines Unfalls seine Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung angerechnet werden kann. Dies scheidet allerdings bei guter Sicht aus.
KG Berlin, 29 U 45/15