Gerne verweisen Versicherungen auf günstigere Reparaturmöglichkeiten auch in markenungebundenen Werkstätten. Dies ist unter bestimmten Umständen zulässig, die andere Fachwerkstatt muss aber für den Geschädigten mühelos zugänglich sein. Hieran mangelt es, wenn die Werkstatt 20 KM vom Wohnhaus des Geschädigten entfernt ist und nicht dargelegt wird, dass die Werkstatt beispielsweise einen Hol- und Bringservice für das Auto anbietet.
Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis.
AG Detmold, 6 C 166/15