Auch wenn ein Radfahrer einen anderen Radfahrer überholt, muss er gem. § 5 Abs.IV StVO ausreichend Seitenabstand einhalten. Dies gilt auch, wenn ein Radfahrer einen anderen Radfahrer auf einem Fahrradweg überholt. Bei Radfahrern ist grundsätzlich auch mit gewissen Schwankungen in der Fahrlinie zu rechnen. Ein Seitenabstand von 32 cm ist grundsätzlich zu gering und führt zu einer vollständigen Haftung des Überholenden im Falle eines Unfalls.
OLG Karlsruhe, 9 U 115/15
Anmerkung: Selbstverständlich ist diese Entscheidung auch auf den Fall anwendbar, wenn Kraftfahrzeuge einen Radfahrer überholen. Es gilt immer, ausreichend Sicherheitsabstand zu halten.