Der Angeklagte war mit einem geliehenen PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h durch Köln gefahren. Kurz vor einer Kreuzung nahm er wahr, dass die Ampel auf Gelblicht umsprang. Er wechselte daraufhin von der linken über die mittlere auf die rechte Fahrspur, um dort noch andere Fahrzeuge zu überholen. Dabei kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug, das ebenfalls auf die rechte Fahrbahn wechselte (mit deutlich geringerer Geschwindigkeit). Anschließend schleuderte das Fahrzeug des Angeklagten zunächst gegen einen Ampelmast und erfasste dann ca. 75 m weiter einen Fahrradfahrer, der bei dem Unfall starb. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der BGH hat die eingelegte Revision verworfen.
BGH, 4 StR 501/16