Nach § 12 Abs.III Nr.5 StVO ist das Parken unzulässig vor Bordsteinabsenkungen. Diese Vorschrift soll regelmäßig Zufahrten zur Straße freihalten.
Nach einer alten Entscheidung des OLG Köln ( DAR 1997, 79) sollte die Bordsteinabsenkung im Sinne dieser Vorschrift auf eine Länge von wenigen Metern (etwa eine PKW-Länge) begrenzt sein. Dies wurde nunmehr anders entschieden. Wesentlich kommt es auf die bauliche Gestaltung im Einzelfall an, die Begrenzung auf eine PKW-Länge lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, es kommt lediglich darauf an, dass in dem Bereich der Bordstein abgesenkt ist.
KG Berlin, 3 Ws (B) 291/15