Wartezeit nach Verkehrsunfall

Wer einen Unfall verursacht, muss den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglichen. Hierzu muss er auch ggf. an der Unfallstelle warten, sonst droht ein Verfahren wegen Unfallflucht (§142 StGB). Und das kann zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB führen.

Wie lange gewartet werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nachts um 01.45 Uhr sind innerorts 5 Minuten Wartezeit nicht ausreichend.

OLG Karlsruhe, 2 Ws 325/16

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