Der Geschädigte kann das beschädigte Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den ein Sachverständiger in einem Gutachten (mit zutreffender Wertermittlung) auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Er ist nicht verpflichtet, eigene Marktforschung zu betreiben. Er muss dem Schädiger auch keine Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Restwertangebots geben.
BGH, VI ZR 673/15