Liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre zurück und sind inzwischen keine weiteren Eintragungen im Verkehrszentralregister erfolgt, begegnet ein Fahrverbot erheblichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, wenn die lange Verfahrensdauer außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegt.
OLG Stuttgart, 2 Ss 762/16
Das OLG weist auch darauf hin, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn vor Urteilserlass bereits Tilgungsreife eingetreten war. Diese Eintragungen unterliegen dann einem Verwertungsverbot.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Tilgung der sogenannten Altfälle (Eintragungen bis zum 30. April 2014) nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, gehemmt wird.