Poliscan Speed und der Hammer Beton

Auch das OLG Hamm vertritt mittlerweile die Auffassung, dass es bei diesem Messgerät unerheblich ist, dass nicht sämtliche Rohmessdaten gespeichert werden, sondern nur die hieraus ermittelten Positionsdaten. Auch vertritt das Gericht die Auffassung, dass die PTB durch ihre umfangreichen Felduntersuchungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Messrichtigkeit und Messzuordnung gewährleistet.

Dem Betroffenen wurde die unverschlüsselte Messdatei zur Überprüfung nicht zur Verfügung gestellt. Somit konnte der Betroffene auch Anhaltspunkte für Fehler an der Messung mittels dieses standardisierten Messverfahrens nicht nachweisen. Dies wäre aber notwendig gewesen, um einen Beweisantrag begründen zu können. Dem Betroffenen steht nicht das Recht zu, dass das Gericht jedwedem Begehren seiner Verteidigung nachkommen muss. Insoweit hat der Betroffene auch keinen Anspruch darauf, das Messverfahren durch einen Sachverständigen durch Prüfung der Messdatei überprüfen zu lassen.

OLG Hamm, 2 RBs 202/16

 

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