Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweisdokumentation ist nicht ausschließlich persönlich oder familiär und eröffnet den Anwendungsbereich des BDSG.
Eine Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne eigene Betroffenheit stellt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar.
Bei einer permanenten, anlasslosen Beobachtung des Straßenverkehrs sind Anhaltspunkte gegeben, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer die Interessen des Beobachtenden überwiegen.
VG Göttingen, 1 B 171/16
Im entschiedenen Fall nutzte ein Verkehrsteilnehmer die Kamera, um fortlaufend Verkehrsordnungswidrigkeiten (in den vergangenen Jahren ca. 50.000) anzuzeigen. Nach verschiedenen Verfahrensschritten untersagte die Behörde die Nutzung der Kamera, soweit eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte, ohne dass berechtigte Interessen des Verkehrsteilnehmers gegeben waren. Auch wurde er verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten und Videosequenzen zu löschen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag des Kameranutzers blieb erfolglos.