Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführte Messungen durch Nachfahren (ungeeichter Tacho) sind genau zu beschreiben. Es kommt auf die Beobachtungsmöglichkeiten der Beamten, die Sicht- und Lichtverhältnisse sowie den Abstand der Fahrzeuge an. Je kürzer die angegebene Messstrecke ist, desto genauer sind diese Umstände im Urteil darzulegen.
200 Meter Länge der Strecke können ausreichend sein, bei einem großen Abstand der Fahrzeuge dürfte aber eine längere Strecke erforderlich sein.
OLG Hamm, 4 RBs 94/17