Gem. § 48 OBG NW dürfen die Kreisordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen die Geschwindigkeit auf Autobahnen nur mit fest installierten Anlagen überwachen. Eine TraffiStar S 350 ist keine fest installierte Anlage. Insoweit liegt ein Beweiserhebungsverbot vor.
Hieraus folgt aber kein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren. Es liegt keine schwerwiegende Rechtsverletzung vor, die durch das besondere Gewicht der Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist. Auch wäre bei einer hypothetisch rechtmäßigen Beweiserlangung durch die Polizei überhaupt kein Problem zu erkennen.
AG Mettmann, 32 OWi 723 Js 1214/16
Leider hat das Gericht das verwendete Messverfahren auch als standardisiert anerkannt. Fraglich ist aber, ob ein entsprechender Verstoß in Zukunft nach diesem Urteil nicht doch als durch eine grobe Verkennung der Rechtslage geprägt angesehen werden kann. Hierzu sollte man in einem Verfahren immer vortragen.