Das Fahren mit gefälschten oder falschen Kennzeichen stellt eine Urkundenfälschung dar (Gebrauch einer unechten Urkunde). Führt der Täter mehrere Fahrten durch, liegt trotzdem nur eine Tat vor, da die gefälschte Urkunde mehrfach benutzt wird und dieser mehrfache Gebrauch wohl auch dem bei der Anbringung der Kennzeichen bestehendem Gesamtvorsatz des Täters entsprechen kann.
Selbst bei einer Nutzung über mehrere Tage ist in dubio pro reo davon auszugehen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er schon beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz zu mehrfacher Nutzung hatte.
BGH, 4 StR 354/16