Die Nutzung eines Einfamilienhauses durch eine studentische Wohngemeinschaft mit elf Personen stellt auch in reinen Wohngebieten eine allgemein zulässige Wohnnutzung dar. Sie ist daher gebietsverträglich. Auch intensivere Wohnnutzungen von mehreren Personen wahren die Eigenart eines reinen Wohngebietes und erweisen sich auch trotz eventuell gegebenen, erhöhten Verkehrsaufkommens für die Nachbarschaft nicht ohne Weiteres als rücksichtslos. Insoweit ist die Situation mit der Nutzung durch eine größere Familie vergleichbar.
OVG Koblenz, 8 A 10680/16