Wird dem Vermieter nach einer wirksamen Kündigung der Gebrauch durch Nichtauszug vorenthalten, bemisst sich die nach § 546a BGB zu zahlende Nutzungsentschädigung nach der aktuellen ortsüblichen Miete, nicht nach der bisher gezahlten Miete. Es können also Nachforderungen entstehen.
BGH, VIII ZR 17/16