Bemessung der Nutzungsentschädigung nach der Marktmiete

Wird dem Vermieter nach einer wirksamen Kündigung der Gebrauch durch Nichtauszug vorenthalten, bemisst sich die nach § 546a BGB zu zahlende Nutzungsentschädigung nach der aktuellen ortsüblichen Miete, nicht nach der bisher gezahlten Miete. Es können also Nachforderungen entstehen.

BGH, VIII ZR 17/16

 

 

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