Nur ein akuter Marderbefall eines Wohnhauses muss vom Verkäufer ungefragt offenbart werden, sonst stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu. Ein länger zurückliegender Befall ist ohne Belang.
OLG Hamm, I-22 U 104/16
Nur ein akuter Marderbefall eines Wohnhauses muss vom Verkäufer ungefragt offenbart werden, sonst stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu. Ein länger zurückliegender Befall ist ohne Belang.
OLG Hamm, I-22 U 104/16