Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, muss die Behörde nicht wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bieten Ermittlungen anstellen. Allerdings ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Ermittlungen, wenn besondere Beweisanzeichen gegeben sind, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten.
OVG Sachsen-Anhalt, 3 M 251/16
Selbst wenn dem Halter der Fahrzeugführer unbekannt ist, muss er zumindest versuchen, den Personenkreis einzugrenzen. Stellt der Halter das Fahrzeug einem ihm unbekannten Personenkreis (im entschiedenen Fall: Freunde der Tochter) zur Verfügung, ist es nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde, innerorganisatorische Vorgänge aufzudecken, denen der Halter deutlich näher steht. Es obliegt vielmehr dem Halter, dafür Sorge zu tragen, dass ein eventueller Fahrer benannt werden kann.
VG Leipzig, 1 K 855/16