Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird gemäß § 6 PflVG bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht, ohne dass eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Dies gilt unter anderem für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wird das Fahrzeug abgemeldet und das Kennzeichnen entstempelt, kann jedoch nach Ziffer H1 der allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) weiterhin Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen einer sogenannten Ruheversicherung bestehen. Hierdurch wäre eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG ausgeschlossen, da auch ein Ruhevertrag ein Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist, da er die Haftpflichtrisiken umfassend abdeckt.
OLG Oldenburg, 1 Ss 115/17