Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da diese Körperschaft organisatorisch darauf eingestellt ist, die verschiedenen Interessen der Mitglieder zu wahren. Die Heranziehung zu Beiträgen an die IHK aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen ist verfassungskonform.
BVerfG, 1 BvR 2222/12