Diese Formulierung findet sich häufig in Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge und andere Sachen, sie stellt aber keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss dar. Hierunter fallen lediglich solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Mängel, die dem Käufer bei Ansicht des Kaufgegenstandes verborgen bleiben, sind demnach nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Im entschiedenen Fall wurde ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft bei dem ein erheblicher, nicht vollständig und fachgerecht beseitigter Unfallschaden vorlag. Der Käuferin stehen die Gewährleistungsrechte zu, da eine Nacherfüllung (unfallfreier Wagen) unmöglich war, konnte sie sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
Insofern musste nicht weiter geprüft werden, ob der Verkäufer diesen Mangel arglistig verschwiegen hatte (§ 444 BGB), was ebenfalls dazu geführt hätte, dass der Käuferin die Gewährleistungsrechte zugestanden hätten.
OLG Oldenburg, 9 U 29/17