Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft kann ein Kommanditist grundsätzlich jeden beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs.I HGB befreit wird. Insoweit kann er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinem entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 110 HGB gegen eine Einlageforderung aufrechnen.
BGH, II ZR 122/16