Natürlich darf ein Angeklagter in der Hauptverhandlung schweigen. Dies darf nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, auch nicht bei der Strafzumessung.
Im entschiedenen Fall hob der BGH ein Urteil auf, mit dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden war. Begründet wurde dies vom LG u.a. damit, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung das Unrecht seines Handelns nicht eingesehen habe und auch keine Reue zeigte. Das hielt der Prüfung durch den BGH nicht stand, es stand dem Angeklagten frei, ob er sich äußern wollte. Schweigt er, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
BGH, 2 StR 334/17
Merksatz: Wer schweigt, kann auch keine Reue oder Mitgefühl mit dem Geschädigten zeigen und auch das Unrecht der Tat nicht einsehen und diese Einsicht zeigen. Ist logisch, ansonsten würde ja das Schweigen konterkariert. Oder sollte er sagen: Also wenn ich das getan hätte, täte es mir jetzt Leid?!?