Beharrliche Pflichtverletzung führt nicht immer zu Fahrverbot

Nach § 4 Abs.II BKatV liegt u.a. ein beharrlicher Pflichtenversroß vor, wenn wegen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres eine weitere Überschreitung von mind. 26 km/h erfolgt. Dies gilt aber nicht zwigend, wenn die erste Überschreitung auf einem sog. Augenblicksversagen beruhte. Meint zumindest das AG Niebüll, erhöhte aber die Geldbuße.

6 OWi 110 Js 15152/16

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