Wenn der Kunde einer Werkstatt erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung eines Schadens notwendigen Kosten erhalten möchte, da er nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert sei, muss die Werkstatt ihm wesentliche Umstände mitteilen.
Erfolgt insoweit eine Reparatur (im vorliegenden Fall defekter Einspritzdüsen) zu einem Preis von 40 % des Wiederbeschaffungswertes und besteht trotzdem das Risiko, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann, muss die Werkstatt auch über andere Ursachen aufklären, die diese Motorengeräusche verursachen können. Anderes gilt nur, wenn die weiteren Umstände völlig fernliegend sind und es sich insoweit um vernachlässigenswerte mögliche Ursachen handelt.
Im entschiedenen Fall wurden die Einspritzdüsen für 1.668,39 € repariert, das Fahrzeug hatte einen Wiederbeschaffungswert von 4000 €. Tatsächlich wurden die Motorengeräusche aber durch einen Pleuellagerschaden verursacht. Der Kunde hatte die 1.668,39 € bezahlt und klagte mit Erfolg auf Rückzahlung.
BGH, VII ZR 307/16