Begeht jemand eine rechtswidrige Tat und wird strafrechtlich verurteilt, kann ihm nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies ist nach Abs. 2 regelmäßig anzunehmen, wenn eine Gefährdung des Straßenverkehrs, ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht vorliegen, ebenso bei einem Vollrausch, der sich auf eine dieser Taten bezieht. Nach § 111a StPO kann die Entziehung der Fahrerlaubnis vor der Verurteilung vorläufig erfolgen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass in einem späteren Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Die oben genannten Vermutungen zulasten des Täters sind widerleglich, das Gericht, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen möchte, hat zu prüfen, ob die Regelvermutung voraussichtlich zutrifft oder ausnahmsweise entfällt. Aufgrund des mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Grundrechtseingriffs ist eine hohe Wascheinigkeit dafür zu verlangen, dass dem Täter später die Fahrerlaubnis entzogen wird. Insoweit hat das Gericht bei der vorläufigen Entziehung eine eigene Prüfung vorzunehmen und kann nicht auf eine spätere Hauptverhandlung verweisen.
2 BvR 2129/16
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Es wurde zunächst Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt, das entscheidende Gericht hat eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung dieser Beweiswürdigung ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.