Nach § 383 ZPO dürfen nahe Angehörige, Journalisten und Berufsgeheimnisträger aus persönlichen Gründen im Zivilprozess die Aussage verweigern. Da die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts allein dem Zeugen obliegt, dürfen aus der Verweigerung des Zeugnisses im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden.
BGH, I ZR 68/16
In diesem Verfahren ging es um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings und die Zeugnisverweigerung der Ehefrau. Der Abgemahnte hatte angegeben, dass seine Ehefrau auch auf das Netzwerk zu Hause Zugriff hätte. Er konnte allerdings aufgrund des Zeitablaufs bis zur Abmahnung von fast zwei Monaten keine Angaben darüber machen, was seine Ehefrau zum angeblichen Tatzeitpunkt getan hat. Die Ehefrau hat ohne weitere Begründung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Das Gericht hat nochmals ausdrücklich festgestellt, dass aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung keine Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogen werden dürfen. Ausnahmen sind nur in äußerst engen Grenzen bei Vorliegen bestimmter Bedingungen möglich. Im entschiedenen Fall lagen keine weiteren Indizien vor, die Annahme der Täterschaft des Abgemahnten nahelegen konnten.