Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung durch Fahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug

Im entschiedenen Fall hatte sich der Angeklagte sogenannte Dublettenkennzeichen anfertigen lassen und an einem Fahrzeug angebracht, für das diese Kennzeichen nicht vorgesehen waren. Anschließend fuhr er mit dem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl das Fahrzeug weder zugelassen, versichert oder der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen war.

Erstinstanzlich erfolgte eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Dies hat in der Revision nicht gehalten, da eine Steuerhinterziehung nach § 370Abs.I Nr.2 AO lediglich derjenige begeht, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Insoweit kann eine Steuerhinterziehung nur erfolgen, wenn eine entsprechende Erklärungspflicht bestand. Bei der widerrechtlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs lag eine derartige Erklärungspflicht aber zumindest bis zum 19. Juli 2017 nicht vor, aus der Nutzung ergab sich keine entsprechende Erklärungspflicht. Es bestand damals also eine Steuerpflicht, aber keine Erklärungspflicht des Angeklagten gegenüber den Finanzbehörden. Mangels Erklärungspflicht hat der Angeklagte den entsprechenden Tatbestand also nicht verwirklicht und sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar gemacht.

BGH, 1 StR 173/17

Erst am 20 Juli 2017 trat § 15 Abs.I KraftStDV in Kraft, hiernach ist jetzt bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs unverzüglich eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Bei Fahrten seit diesem Zeitpunkt hätte also auch eine Steuerhinterziehung vorgelegen.

Andere strafbare Handlungen hingegen hat der Fahrer begangen. Unter anderem die Fahrzeugführung ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung (§6 PflVG, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr), Kennzeichen-Missbrauch (§ 22 StVG, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr). Auch kommt eine Urkundenfälschung in Betracht (§ 267 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) Letztendlich drohen auch noch Ordnungswidrigkeiten: Fahren ohne Zulassung (70€, 1 Punkt) und möglicherweise Überschreitung der HU-Frist.

 

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