Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Nimmt ein Arbeitnehmer ein Personalgespräch heimlich mit seinem auf dem Tisch liegenden Smartphone auf, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Zumindest, wenn er nicht darauf hinweist, dass die Aufnahmefunktion aktiviert ist.

LAG Hessen, 6 Sa 137/17

 

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