Der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich mindestens acht Punkte im Fahreignung-Bewertungssystem ergeben. Hierbei ist der Punktestand maßgeblich, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat ergibt.
OVG Sachsen, 3 B 274/17