Auch Bereitschaftszeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Allerdings wird eine monatliche Gesamtbetrachtung vorgenommen. Leistet der Arbeitnehmer also Vollarbeit und geringer vergüteten Bereitschaftsdienst, ist sein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn er in dem jeweiligen Monat mehr Lohn erhält, als die Gesamtstundenzahl (einschließlich Bereitschaft) multipliziert mit dem Mindestlohn ergibt.
BAG, 5 AZR 591/16