Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, dann angeordnet werden kann, wenn die Frage der Verjährung erst nach Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantwortet werden kann.
BFH, IX B 127/25