Bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen darf das Bußgeld nur ausnahmsweise erhöht werden, wenn das Verhalten des Betroffenen deutlich macht, dass er sich durch eine geringere Geldbuße nicht hinreichend beeinflussen lässt, zukünftig die Rechtsordnung zu beachten.
Besonders gute, wirtschaftliche Verhältnisse dürfen nicht damit begründet werden, dass der Betroffene ein teures Auto fuhr. Es müssen schon Feststellungen zum Eigentum an diesem Auto getroffen werden.
OLG Karlsruhe, 1 ORbs 3600 SsRs 144/26