Nach § 33 Abs.I Nr.1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dies geschieht bei Verkehrsdelikten regelmäßig durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Wird dann nach einem Lichtbildabgleich ein erneuter Anhörungsbogen übersandt, wird die Verjährung aber nicht erneut unterbrochen. Die Verjährung richtet sich nach dem Datum der ersten Anhörung.
KG Berlin, 3 Ws (B) 175/17