Ohne an Wettkämpfen teilzunehmen betrieb der Angeklagte Kraftsport. Um seinen Muskelaufbau zu verbessern setzte er Dopingmittel ein, er wurde wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge verurteilt., § 2 III AntiDopG. Da es sich um eine nicht geringe Menge gehandelt hat, bestand die Gefahr einer Weitergabe der Mittel, da der Besitz nicht geringer Mengen erfahrungsgemäß die Vorstufe für einen Handel darstellt. Auf eine konkrete Handelsabsicht kam es insoweit nicht an.
BGH, 4 StR 389/17