Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten

Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Vorher muss die Behörde ermahnen (bei 4 oder 5 Punkten) und verwarnen (bei 6 oder 7 Punkten). Bei der Ermahnung wird mitgeteilt, dass bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar eine Reduzierung um einen Punkt erfolgen kann (einmalig in fünf Jahren). Erreicht der Führerscheininhaber dann trotzdem 8 Punkte, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Er darf sich allerdings nicht darauf verlassen, dass die von der Behörde bei der Ermahnung oder Verwarnung mitgeteilten Punkte zutreffend sind. Die Behörde kann nur den Punktestand mitteilen, der ihr bekannt ist. Für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme kommt es also nur darauf an, wie viele Punkte im Fahrerlaubnisregister eingetragen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme bekannt sind. Sind der Behörde bei Ergreifen einer der beiden vorgeschalteten Maßnahmen nicht alle Punkte bekannt, kommt es für die anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis trotzdem nur darauf an, dass ihr anschließend ein Punktestand von acht Punkten bekannt wird, selbst wenn die Behörde bei den beiden vorangegangenen Maßnahmen von einem zu niedrigen Punktestand ausgegangen ist.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 4 Bs 94/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert