Im entschiedenen Fall fuhr der Beklagte auf die Autobahn auf, verblieb zunächst kurz auf der rechten Spur und wechselte dann auf die Überholspur. Dort fuhr von hinten der Kläger auf das Fahrzeug auf, wobei bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h mindestens 130-154 km/h gefahren wurden. Auch war der Kläger mit 1,18 Promille absolut fahruntüchtig.
Angesichts dieser Konstellation tritt die Betriebsgefahr aber hinter die alleinige Schadensverursachung durch den auffahrenden Kläger vollständig zurück, insbesondere auch weil sich nicht feststellen ließ, ob der Unfall unmittelbar in Zusammenhang mit dem Spurwechsel geschah (dann wäre ein Anscheinsbeweis möglich gewesen) oder auf eine verspätete Reaktion des Klägers zurückzuführen ist.
OLG Saarbrücken, 4 U 62/16