Unfall mit Einsatzfahrzeug

Kommt es zu einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn), kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Im entschiedenen Fall wollte der Fahrer abbiegen und hatte den von hinten ankommenden und überholenden Polizeiwagen übersehen.

Grundsätzlich ist Fahrzeugen mit Sonderrechten Platz zu machen, § 38 Abs.I StVO: Die Sonderrechtsfahrzeuge haben aber eine besondere Sorgfalt zu berücksichtigen, auch für sie sind die Verkehrsregeln nicht aufgehoben. Je mehr diese von den Verkehrsregeln abweichen (was zu einer Erhöhung der Unfallgefahr führt), desto umsichtiger müssen sie gefahren werden.

OLG Celle, 5 U 121/17

 

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