Ich hatte schon mehrfach darüber berichtet, dass bei einer Unfallflucht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, wenn entweder ein Mensch nicht unerheblich verletzt wird oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Insbesondere die Frage der Höhe eines bedeutenden Schadens an einer fremden Sache beschäftigt die Gerichte. Unter anderem auch, weil die Reparaturkosten an modernen Fahrzeugen immer höher werden.
Das AG Stuttgart hatte eine Wertgrenze von 1.600 € angenommen. Nunmehr stellte das LG Darmstadt in einem Beschluss über die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis fest, dass jedenfalls bei einem Schaden von 2.000 € diese Wertgrenze erreicht sei (LG Darmstadt, 3 Qs 27/18). Ob man hieraus den Rückschluss ziehen kann, darunter läge kein bedeutender Schaden vor, erscheint aber fraglich.
Das LG Krefeld hatte grundsätzlich bei einem Schaden (laut Sachverständigengutachten) von 1.625,17 € die Wertgrenze als erreicht angesehen, allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte den bedeutenden Schaden in einer solchen Höhe auch erkannt haben musste. Die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen hatten, schätzten den Schaden auf nicht mehr als 700 €. Daher hob in dem damals entschiedenen Fall das LG Krefeld die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf (21 Os 13 Js 170/16).