Bestehen zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sozial-familiäre Beziehungen, kann der leibliche Vater keinen Antrag auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft stellen. Dieser ist stets unbegründet.
Auch wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat, ist eine andere Auslegung nicht zulässig.
Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters an der Erlangung der auch rechtlichen Vaterschaft vorrangig.
BGH, XII ZB 389/16