Gemäß § 67 OWiG muss der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenen Behörde eingelegt werden. Die Einlegung vorab per Fax wahrt diese Form. Mittlerweile kann der Einspruch auch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt werden, das eine qualifizierte Signatur enthält. Eine einfache E-Mail genügt diesem Formerfordernis aber nicht. Auch muss beachtet werden, dass die jeweiligen Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung eine für die Bearbeitung elektronischer Dokumente geeignete Form bestimmen.
Der Einspruch sollte also immer schriftlich eingelegt werden. Keine Experimente, sonst wird der Einspruch nach § 70 OWiG als unzulässig verworfen.
u.a. AG Kassel, 384 OWi – 9433 Js 27079/17 und LG Kassel, 8 Qs 34/17