Wenn eine Widerrufsbelehrung auf einem Versicherungsschein aufgedruckt ist und für den Fristbeginn auf den Erhalt dieser Unterlagen abstellt, ist dies ausreichend, auch wenn das Wort Versicherungsschein nicht wörtlich aufgeführt wird. Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben des VAG, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung.
BGH (Hinweisbeschluss), 4 U 1596/17