Schadensersatz gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines entwendeten Rollers

Wenn zwei Mittäter einen Motorroller klauen und anschließend der Beifahrer bei einem verschuldeten Unfall verletzt wird, ist der verletzte Mittäter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, einen grundsätzlich gegebenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Motorrollers geltend zu machen.

BGH, VI ZR 109/17

 

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