Fahrtenbuchauflage nach verjährter Ordnungswidrigkeit

Sofern die Ermittlungsbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs rechtzeitig anschreibt und um Benennung des verantwortlichen Fahrers bei Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nachsucht, kann eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr auch nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit verhängt werden, wenn der Halter den Fahrer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat. Eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr ist auch bei einem bisher nicht entsprechend in Erscheinung getretenen Halter verhältnismäßig.

OVG Münster, 8 B 233/18

 

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