Hund im Auto im Sonnenschein ist Tierquälerei

Wird ein Tier/Hund über einen Zeitraum von 30 Minuten in einem PKW zurückgelassen, der bei 25° Außentemperatur in der prallen Sonne steht, werden dem Tier erhebliche Leiden zugefügt.

AG München, 1115 OWi 236 Js 193231/17

Als der Hund von der Polizei aus dem unversperrten Auto befreit wurde, hatte er bereits blutunterlaufen Augen, Schaum vor dem Mund und hyperventilierte. Es wurde eine Geldbuße von 200 € verhängt.

Irgendwie unverständlich, warum keine Straftat nach § 17 TierSchG angenommen wurde. Kann höchstens daran liegen, dass die völlig verblödete Besitzerin nicht aus Rohheit handelte (oder dies nicht nachweisbar war).

Wichtiger Hinweis:

Wer einen Hund in einem geparkten Auto sieht, sollte zunächst sofort die Polizei verständigen und versuchen, den Halter zu ermitteln. Kann der Halter nicht unverzüglich erreicht werden, ist primär die Polizei für die Rettung des Hundes zuständig. Nun wird aber kaum ein Tierfreund wartend neben dem Auto stehen und auf die Polizei warten. Wer jetzt beispielsweise eine Scheibe einschlagen möchte, um den Hund zu retten, sollte dies zumindest telefonisch mit der Polizei abgestimmt haben (unter anderem Wartezeit bis zum Eintreffen der Polizei). Grundsätzlich würde es sich hierbei um eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) handeln, der Retter wäre auch zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings dürfte er (zumindest wenn der Hund leidet) nach § 34 StGB gerechtfertigt sein, der Schadensersatzanspruch wäre wohl gemäß § 228 BGB (Notstand) ausgeschlossen.

Um im Nachhinein nicht auch noch für die gute Tat belangt zu werden, sollte die Situation auf jeden Fall durch Zeugen oder Fotos dokumentiert werden.

Klingt vielleicht sehr formal, dient aber Eurem eigenen Schutz. Derartige A…, die ihr Tier so leiden lassen, würden sicherlich auch noch versuchen, dem Retter Schwierigkeiten zu bereiten und den Schaden ersetzt zu bekommen.

 

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