Der Versicherer muss den Vorsatz des Versicherungsnehmers beweisen. Steht allerdings eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, hat der Versicherungsnehmer darzulegen, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Hinsichtlich der Kausalität muss der Versicherer zunächst vortragen, was er bei rechtzeitiger Anzeige veranlasst und dass diese Maßnahme seine Leistungspflicht verringert oder ausgeschlossen hätte. Diesen Vortrag muss dann der Versicherungsnehmer widerlegen. Gelingt ihm dies nicht zweifelsfrei, geht dies zulasten des Versicherungsnehmers.
Für Obliegenheiten, die vor Kenntnis des Versicherungsunternehmens begründet sind, besteht keine Hinweispflicht seitens der Versicherung.
Damit Sanktionsregeln im Versicherungsvertrag wirksam werden, ist es nicht erforderlich, dass die Hinweispflicht des Versicherers auch Bestandteil der Bedingungen ist.
OLG Celle, 8 U 29/17
Die Frage der Wirksamkeit von Sanktionsregeln wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet (ebenso: OLG Hamm, NJW 2017, 691; dagegen: LG Berlin, NJW 2017, 692). Gegebenenfalls ist hierbei noch zu überdenken, ob die Versicherungsbedingungen dem Transparenzgebot genügen.