In einem Verfahren vor dem AG Wismar konnten die Sachverständigen bei der Analyse der Original-Falldatei feststellen, dass die Messung 50,30 m vor Messgerät begonnen hatte. Diese Entfernung liegt zumindest außerhalb der ursprünglichen Bauartzulassung durch die PTB. Hierauf hingewiesen stellte die Behörde dem Gericht einen Ausdruck der entsprechenden .xml—Datei zur Verfügung, in dem eine Entfernung des Messbeginns (positionfirstmeasurement) von 49,30 m angegeben war. Der Behördenleiter hat diese Differenz mit einem Versehen erklärt, vor dem Ausdrucken sei eine andere Datei nicht richtig gelöscht worden. Beurteilen lässt sich der Sachverhalt aus der Entfernung natürlich nicht. Es bleibt aber festzuhalten, dass man für die Verteidigung die Originaldatei und nicht nur einen Ausdruck benötigt. Hierauf müssen auch eventuell bestellte Sachverständige hinwirken und gegebenenfalls aufgefordert werden, lediglich die Originaldatei und nicht nur einen Ausdruck zu analysieren.