Auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Allerdings ist im Rahmen von § 9 KSchG zu berücksichtigen, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmersgedeckt sein können (BAG, 2 AZR 297/09).
Für die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es aber nur auf eine Zukunftsprognose an. Retrospektive Betrachtungen ohne Zukunftsbezug können daher einen solchen Antrag nicht rechtfertigen (BAG, 2 AZR 482/09).