Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich nicht mehr unparteiisch ist, auch nicht darauf, ob der Ablehnende diesen Eindruck hat. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Betroffener Grund zu der entsprechenden Annahme hat.
Im hier entschiedenen Fall hat der Richter schon während des Plädoyers des Verteidigers damit begonnen, das Urteil zu formulieren. Hieraus konnte gefolgert werden, dass er von der Schuld des Betroffenen ausging. Offenbar stand das Ergebnis seiner Entscheidungsfindung bereits vor dem Ende der Verhandlung fest.
AG Fürth, 471 OWi 704 Js 105668/18